Ortsabwesenheit
Ortsabwesenheit nennt sich im Jobcenter "Nichterreichbarkeit ohne wichtigen Grund" und bedarf einer Zustimmung.
Während einer Ortsabwesenheit gelten Sie für das Jobcenter als nicht erreichbar. Das bedeutet, dass wir Ihnen in dieser Zeit keine Einladungen, Vermittlungsvorschläge oder Bescheide zustellen können.
Wenn Sie verreisen möchten, ist es erforderlich, dass sie vorher im Jobcenter die Zustimmung einholen. Dies können Sie einfach und jederzeit über jobcenter.digital (z.B. in Form einer Postfachnachricht) beantragen.
Das Jobcenter entscheidet dann, ob Ihre geplante Ortsabwesenheit im gewünschten Zeitraum bei Fortzahlung der Geldleistungen möglich ist oder ob dem ein wichtiger Grund entgegensteht.
Wenn Sie Bürgergeld erhalten, können Sie bis zu 21 Kalendertage pro Kalenderjahr nicht erreichbar sein. Samstage und Sonntage sind bei der Berechnung nicht ausgenommen. Wenn Sie insgesamt länger als 21 Kalendertage ortsabwesend sind, haben Sie in der Regel ab dem 22. Kalendertag keinen Anspruch auf Bürgergeld für den Zeitraum Ihrer Abwesenheit.
Nach Ihrer Rückkehr aus der Ortsabwesenheit ist es erforderlich, dass Sie sich persönlich im Jobcenter zurückmelden.
Nur genehmigte Ortsabwesenheiten verhindern Nachteile bei der Leistungsgewährung.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie auch im Merkblatt (PDF, extern) und unter Jobcenter: Erreichbarkeit.