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Was ändert sich mit der neuen Grundsicherung?

Bild: Adobe Stock | Robert Kneschke

Aus dem bisherigen Bürgergeld wird das neue Grundsicherungsgeld.

Mit dem Inkrafttreten des 13. Änderungsgesetzes zum SGB II gelten ab dem 01.07.2026 einige neue Regelungen. Folgende Änderungen treten unter anderem in Kraft:

Altersgestaffeltes Schonvermögen: Das Schonvermögen wird künftig altersgestaffelt berechnet. Die Freibeträge variieren nach je nach Alter zwischen 5000,00 Euro und 20 000,00 Euro. Die bisherige Karenzzeit von einem Jahr ab Antragstellung entfällt.

Anpassung der Kosten der Unterkunft: Die neuen Vorgaben orientieren sich stärker an den tatsächlichen Mietpreisen vor Ort. Die bisherige Karenzzeit ab Antragstellung von einem Jahr bleibt bestehen, allerdings wird der Höchstbetrag der Kaltmiete in der Karenzzeit auf maximal das 1,5-fache der angemessenen Mietobergrenze vor Ort begrenzt.

Verbindlichere Regeln für Leistungsminderungen: Die Reform setzt auf klarere Regeln und nachvollziehbare Abläufe bei Leistungsminderungen. Diese betragen bei einer Pflichtverletzung in der Regel eine Minderung der Regelleistung in Höhe von 30% für drei Monate und bei Meldeversäumnissen von 30% für einen Monat. Bei drei Meldeversäumnissen ohne wichtigen Grund in Folge können die Leistungen wegen fehlender Verfügbarkeit komplett entzogen werden. 

Änderung der Regeln zur Zumutbarkeit von Arbeit: Der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende, soweit die Betreuung sichergestellt ist, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs in der Regel zumutbar ist, wird auf die Vollendung 14. Lebensmonats des Kindes abgesenkt.

Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs: Der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird wieder eine vorrangige Bedeutung beigemessen.

Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch: Die Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch werden ausgeweitet.